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Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die
Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren
Beschluss des BAG, Az. 1 ABR 26/90
Der Erste Senat des OLG Hamm (Az. 115 W 405/68), München (Az. W 1234/76),
und Braunschweig (Az. 3 W 10/74) haben in ihren rechtskräftigen Urteilen die
Kosten für Detektive als außergerichtliche Parteiaufwendungen für
erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren
(gem. §§ 167, 91, Abs. 1, Satz 1 ZPO)
Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist
verpflichtet sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird;
er hat alles zu unterlassen was eine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung
dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalls die ordentliche
arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es den Nachweis einer
tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer
die Krankheit nur vorgetäuscht ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm, 2808 1991 §§ 150, 15 Sa 437/91
Wer als geschiedener Ehepartner dem
unterhaltspflichtigen Anderen eigene Einkünfte verschweigt, riskiert den
Verlust des Unterhaltsanspruchs. Dies entschied der BGH Karlsruhe. Die
Bundesrichter bestätigten eine Entscheidung des schleswig-holsteinischen OLG,
das einer geschiedenen Frau den Unterhaltsanspruch versagte. Die Frau hatte
ihrem geschiedenen Ehemann verheimlicht, daß sie wesentlich mehr verdiente als
600,-- DM netto, die ihr in einem Vergleich bei der Scheidung als nicht
anrechnungsfähige eigene Einkünfte zugestanden worden waren. Nach Auffassung
der Richter wäre die Frau verpflichtet gewesen, den Mann auch ungefragt über
ihre höheren Einkünfte zu informieren.
Az. XII ZR 257/95
Normalerweise ist der Expartner von seiner Unterhaltspflicht
befreit, sobald der oder die andere nach der Trennung eine neue
Lebensgemeinschaft eingeht. Zerbricht die neue Beziehung nach einer Weile
ebenfalls, lebt der alte Unterhaltsanspruch aber nicht wieder automatisch auf.
Grund: Der Unterhaltsempfänger ist zwischenzeitlich zeitweise wirtschaftlich
unabhängig geworden.
OLG Schleswig 13 UF 109/97 § 150; 7/98
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